Satzung der Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung

 

Die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft errichtet eine selbständige Stiftung, die ihre Erträge aus Vermögenswerten ausschließlich und unmittelbar im Rahmen des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung‘ und nur für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet.

 

§ 1

 

Die Stiftung trägt den Namen Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung.  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Fallersleben.

 

§ 2

 

Zweck der Stiftung ist es, die Erinnerung an den Dichter und Gelehrten August Heinrich Hoffmann von Fallersleben lebendig zu erhalten, indem sie

-   Forschungsvorhaben fördert,

-   die Arbeit des Archivs der HvF-Gesellschaft und des städtischen HvF-Museums zur Geschichte  deutscher Dichtung und Demokratie im 19. Jahrhundert in Fallersleben unterstützt,

-   wissenschaftliche Vorträge sowie literarische und musikalische Darbietungen ermöglicht.

 

§ 3

 

1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Kapitalvermögen von Euro 475.000, das festverzinslich angelegt werden soll.  Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

 

2. Die Verwaltungskosten der Stiftung, die auf das Mindestmaß zu beschränken sind, werden aus den  Erträgen und Spenden vorab gedeckt. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. 

 

§ 4

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 5

 

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

 

Organe der Stiftung sind der Vorstand (§7) und das Kuratorium (§8).

 

§ 7

 

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die wissenschaftlich, publizistisch oder künstlerisch ausgewiesen sein sollen.

 

2. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

 

3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

 

4. Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig.

 

5. Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden, zum Beispiel, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die Einhaltung der in § 3 festgelegten Grundsätze gefährdet sind.

 

6. Der Vorstand wählt  einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

7. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

8. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter lädt zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu einer Vorstandssitzung ein, über deren Beschlüsse ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll geführt wird.

 

9. Rechtsgültige Beschlüsse werden mit der Stimme des Vorsitzenden und der von mindestens einem weiteren Mitglied gefaßt.  

 

10. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

-   die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

-   die Beschlußfassung über die Vergabe von Fördermitteln bis Euro 3.000,

-   die Vorbereitung  der Beschlüsse des Kuratoriums,

-   die Berichterstattung und Rechnungslegung  über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsbehörde.

 

§ 8

 

1. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus 7 Personen, die sich im Sinne dieser Satzung dem Stiftungszweck verpflichtet fühlen. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifterin. Danach behält das Kuratorium seine Funktionsfähigkeit durch Selbstergänzung. Es wählt einen Vorsitzenden und einen Schriftführer und tagt mindestens einmal im Jahr zur Wahrnehmung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

 

3. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

-   Beschlußfassung über die Vergabe von Fördermitteln ab einer Höhe von mehr als Euro 3.000,

-   Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans,

-   Kontrolle der Haushalts und Wirtschaftsführung,

-   Feststellung der Jahresrechnung,

-   Wahl und Entlastung des Vorstands.

 

§ 9

 

1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das Kuratorium mit der Mehrheit von fünf seiner sieben satzungsgemäßen Mitglieder und in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde und der Finanzverwaltung eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.

 

2. Für den Fall, daß eine Maßnahme gemäß Abs. 1 aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt, kann das Kuratorium unter den gleichen Bedingungen die Zulegung der Stiftung zu einer anderen oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren  anderen gemeinnützigen Stiftungen beschließen.

  

§ 10

 

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 11

 

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung durch die Bezirksregierung Braunschweig in Kraft.

 

 

Fallersleben, den 1. April 2004

 

 

 

Für den Vorstand der Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft:

 

 

 

Dr. Kurt Schuster                                                                              Brigitte Blankenburg

Präsident                                                                                          stellv. Präsidentin

 

 

Druckversion der Satzung (PDF)

 

 

In den Vorstand der Stiftung hat die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft berufen:

 

Dr. Bettina Greffrath, Leiterin der städtischen Museen Wolfsburg,

Dr. Kurt Schuster, Präsident der HvF-Gesellschaft,

Dr. Volkmar Steiner.

 

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