Satzung der Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung
(Satzung als PDF-Datei)
Die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft hat am 01. April 2004 eine
selbständige Stiftung errichtet. Die Satzung der Stiftung wird
den Bestimmungen des im März 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Stärkung des Ehrenamtes entsprechend angepasst und erhält nunmehr
folgende Fassung:
§ 1
Die Stiftung trägt den Namen
Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren
Sitz in Fallersleben.
§ 2
1.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Wissenschaft und Forschung sowie von
- Kunst und Kultur dadurch, dass die Erinnerung an den Dichter und Gelehrten
August
Heinrich Hoffmann von Fallersleben lebendig erhalten wird.
2.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
für die Förderung dieser Zwecke durch die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft
e. V. und durch die Stadt Wolfsburg als Trägerin des städtischen HvF-Museums in
Fallersleben. De Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft e. V. darf die von der Stiftung
erhaltenen Mittel nur für sein Archiv, für Forschungsarbeiten, wissenschaftliche
Vorträge sowie literarische und musikalische Darbietungen einsetzen.
3. Daneben kann die Stiftung ihren Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen:
- durch die Förderung von Forschungsvorhaben
- durch die Förderung von wissenschaftlichen Vorträgen sowie literarischen und
musikalischen Darbietungen
§ 3
1. Das
Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung aus einem Kapitalvermögen von Euro 475.000, das mit mindestens 60 %
festverzinslich angelegt werden soll. Es ist in seinem Bestand
ungeschmälert zu erhalten.
2. Die
Verwaltungskosten der Stiftung, die auf das Mindestmaß zu
beschränken sind, werden aus den Erträgen und Spenden vorab
gedeckt. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu
bestimmt sind. Freie
Rücklagen dürfen im Rahmen der
steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum
Stiftungsvermögen.
§ 4
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigennützige Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwende werden.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Das
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 7) und das Kuratorium (§ 8).
§ 7
1. Der
Vorstand besteht aus 3 Personen, die wissenschaftlich,
publizistisch oder künstlerisch ausgewiesen sein sollen.
2. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach werden seine
Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht
gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Sie sind
ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen
entstehenden notwendigen Kosten.
4. Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig.
5. Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem
Grund abberufen werden, zum Beispiel, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks oder
die Einhaltung der in § 3 festgelegten Grundsätze gefährdet sind.
6. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
7. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
8. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter
lädt zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu einer
Vorstandssitzung ein, über deren Beschlüsse ein vom Vorsitzenden zu
unterzeichnendes Protokoll geführt wird.
9. Rechtsgültige Beschlüsse werden mit der Stimme des Vorsitzenden
und der von mindestens einem weiteren Mitglied gefasst.
10. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und
der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben
gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln bis
Euro 3.000,
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums,
- die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der
Stiftung gegenüber
dem Kuratorium und der
Stiftungsbehörde.
§ 8
1. Das
Kuratorium setzt sich zusammen aus 7 Personen, die sich im Sinne
dieser Satzung dem Stiftungszweck verpflichtet fühlen. Die erste
Bestellung erfolgt durch die Stifterin. Danach behält das Kuratorium
seine Funktionsfähigkeit durch Selbstergänzung. Es wählt einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer und tagt mindestens einmal im Jahr
zur Wahrnehmung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben. Es fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn
nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der
Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2
Wochen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und haben
Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
3. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln ab einer
Höhe von mehr
als Euro 3.000
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen
Wirtschaftsplans
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Feststellung der Jahresrechnung
- Wahl und Entlastung des Vorstands
§ 9
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das
Kuratorium mit der Mehrheit von fünf seiner sieben
satzungsgemäßen Mitglieder und in Abstimmung mit der
Aufsichtsbehörde und der Finanzverwaltung eine
Änderung des
Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen
Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
2. Für den Fall, dass eine Maßnahme gemäß Abs. 1
aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt, kann das Kuratorium unter
den gleichen Bedingungen die Zulegung der Stiftung zu einer anderen oder die
Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen gemeinnützigen Stiftungen
beschließen.
§ 10
Im Falle der
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt
Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2
dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11
Diese Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Braunschweig
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 01.04.2004 in der zuletzt
geltenden Fassung außer Kraft.
Fallersleben, den 03.03.2016
Für das Kuratorium der HvF-Stiftung:
Dr. Uwe Synowski, Vorsitzender des Kuratoriums
Peter Rzeczewski
Armin Banysch
Brigitte Blankenburg
Dr. Karl-Wilhelm von Wintzingerode-Knorr
Jürgen Busch
Christian Eichler
Für den Vorstand der HvF-Stiftung:
Dr. Kurt Schuster, Vorsitzender des Vorstandes
Christina Dykan-Andrés