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Satzung der Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung            (Satzung als PDF-Datei)

Die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft hat am 01. April 2004 eine selbständige Stiftung errichtet. Die Satzung der Stiftung wird den Bestimmungen des im März 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes entsprechend angepasst und erhält nunmehr folgende Fassung:

§ 1

Die Stiftung trägt den Namen Hoffmann-von-Fallersleben-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Fallersleben.

§ 2

1.  Zweck der Stiftung ist die Förderung von

- Wissenschaft und Forschung sowie von
- Kunst und Kultur dadurch, dass die Erinnerung an den Dichter und Gelehrten August
  Heinrich Hoffmann von Fallersleben lebendig erhalten wird.

2.  Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch die Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft e. V. und durch die Stadt Wolfsburg als Trägerin des städtischen HvF-Museums in Fallersleben. De Hoffmann-von-Fallersleben-Gesellschaft e. V. darf die von der Stiftung erhaltenen Mittel nur für sein Archiv, für Forschungsarbeiten, wissenschaftliche Vorträge sowie literarische und musikalische Darbietungen einsetzen.

3.  Daneben kann die Stiftung ihren Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen:

- durch die Förderung von Forschungsvorhaben
- durch die Förderung von wissenschaftlichen Vorträgen sowie literarischen und
  musikalischen Darbietungen

§ 3

1.  Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Kapitalvermögen von Euro 475.000, das mit mindestens 60 % festverzinslich angelegt werden soll. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

2.  Die Verwaltungskosten der Stiftung, die auf das Mindestmaß zu beschränken sind, werden aus den Erträgen und Spenden vorab gedeckt. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen.

§ 4

1.  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

2.  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwende werden.

3.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 7) und das Kuratorium (§ 8).

§ 7

1.  Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die wissenschaftlich, publizistisch oder künstlerisch ausgewiesen sein sollen.

2.  Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

3.  Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

4.  Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig.

5.  Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden, zum Beispiel, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die Einhaltung der in § 3 festgelegten Grundsätze gefährdet sind.

6.  Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

7.  Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

8.  Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter lädt zweimal im Jahr mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu einer Vorstandssitzung ein, über deren Beschlüsse ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll geführt wird.

9.  Rechtsgültige Beschlüsse werden mit der Stimme des Vorsitzenden und der von mindestens einem weiteren Mitglied gefasst.

10.  Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln bis Euro 3.000,
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums,
- die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber
  dem Kuratorium und der Stiftungsbehörde.

§ 8

1.  Das Kuratorium setzt sich zusammen aus 7 Personen, die sich im Sinne dieser Satzung dem Stiftungszweck verpflichtet fühlen. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifterin. Danach behält das Kuratorium seine Funktionsfähigkeit durch Selbstergänzung. Es wählt einen Vorsitzenden und einen Schriftführer und tagt mindestens einmal im Jahr zur Wahrnehmung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2.  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

3.  Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

- Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln ab einer Höhe von mehr
  als Euro 3.000
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Feststellung der Jahresrechnung
- Wahl und Entlastung des Vorstands

§ 9

1.  Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das Kuratorium mit der Mehrheit von fünf seiner sieben satzungsgemäßen Mitglieder und in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde und der Finanzverwaltung eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.

2.  Für den Fall, dass eine Maßnahme gemäß Abs. 1 aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt, kann das Kuratorium unter den gleichen Bedingungen die Zulegung der Stiftung zu einer anderen oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen gemeinnützigen Stiftungen beschließen.

§ 10

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11

Diese Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Braunschweig in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 01.04.2004 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.


Fallersleben, den 03.03.2016


Für das Kuratorium der HvF-Stiftung:

Dr. Uwe Synowski, Vorsitzender des Kuratoriums
Peter Rzeczewski
Armin Banysch
Brigitte Blankenburg
Dr. Karl-Wilhelm von Wintzingerode-Knorr
Jürgen Busch
Christian Eichler

Für den Vorstand der HvF-Stiftung:

Dr. Kurt Schuster, Vorsitzender des Vorstandes
Christina Dykan-Andrés